1. Allgemeines
Es gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) .
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

1.2
Alle Absprachen bedürfen der Schriftform, dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen. Angebote sind für den Auftragnehmer 30 Kalendertage bindend.

2. Angebots- und Entwurfsunterlagen, sowie Bildmaterial
Von uns ausgestellte Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Behördliche und anderweitige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

3. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Fall erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

3.2
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferung- und/oder Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung.

3.3
Mit Auftragserteilung und entsprechender Auftragsannahme gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Bildmaterial, über ausgeführte Arbeiten, für Eigenwerbung zu nutzen.

4. Abschlagszahlungen
Bei Auftragsbestätigung bzw. Auftragsbeginn jedoch spätestens nach Abschluss des 1. Leistungsabschnitts durch den Auftragnehmer ist seitens des Auftraggebers eine Abschlagszahlung leisten. Eine weitere Abschlagszahlung, erfolgt nach Fertigstellung eines Leistungsabschnittes, bzw. in angemessenem Zeitraum. Restzahlung erfolgt nach Zugang der Schlussrechnung. Dies gilt insbesondere bei Erstkunden.

5. Lieferung und Leistung
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so wird mit den Arbeiten nach Absprache und Terminvereinbarung begonnen, sofern der Auftraggeber durch die erforderlichen bauseits zu liefernden Materialen , ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Bauseits gestellte Waren werden nur nach Absprache montiert!

6. Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und bewegliche Bauteile sind regelmäßig zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten. Silikonfugen an Wannen, Duschen und Duschwänden sowie in Aussenbereichen unterliegen nicht der Gewährleistung, diese sind ständiger chemischer und physikalischer Belastung ausgesetzt, sind regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu erneuern Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hier durch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

6.2 Anerkannte Regeln der Technik
Bei Umbauten und Teilsanierungen müssen regelmäßig Kompromisse gemacht werden, weil die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) im Wesentlichen auf Neubaustandards bzw. Neubauten zugeschnitten sind und im Bestand nicht umgesetzt werden können. Dabei werden Abweichungen gegenüber den Anforderungen der Anerkannten Regeln der Technik nicht vermeidbar sein, wenn altbaubedingt und durch Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz abweichend von den aktuellen Normen saniert und umgebaut werden soll. Diese Abweichungen entstehen, weil aus Gründen

  • der Wirtschaftlichkeit,
  • Erhaltung und Mitverarbeitung bestehender Bausubstanz,
  • Integration bestehender Tragwerkskonstruktionen,
  • Baubiologie, bauphysikalischer Anforderungen,
  • Anwendung von alternativen Bauweisen, um den altbauspezifischen Bedingungen entsprechen zu können

vorhandene Baustoffe, -teile und -Konstruktionen mitverwendet bzw. besondere, alternative Bauweisen anzuwenden sind, die nicht den aktuellen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Deshalb können wir nicht für darauf zurückzuführende, technische und funktionale Einschränkungen und Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. den DIN-Normen oder diesbezügliche Mängel einstehen. Im Einzelnen betrifft dies insbesondere nachfolgend beispielhaft aufgeführte Fälle: Raum- und Durchgangshöhen, Fenster, alternative Abdichtungen in Nassräumen, alternative Abdichtungen bei erdberührenden Bauteilen bzw. im Fundamentbereich, Mitverwendung vorhandener (z. B. verformter) Konstruktionen, Normanforderungen zum Wärme-, Kondensatschutz, zur Bauakustik, zum Schall- und Feuchteschutz, zu Putz- und Anstrichbeschichtungen sowie zu anderen Bauelementen im Zusammenwirken mit vorhandenen Untergründen oder Baustoffen.

7. Gewährleistung/Mängel/Abnahme
Wenn keine förmliche (schriftliche) Abnahme vereinbart wird gilt die stillschweigende Abnahme d.h. Mängel müssen spätestens 12 Tage nach Lieferung, bzw. Leistung oder bei Abnahme schriftl. mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist verliert der Besteller die Ansprüche hinsichtlich solcher Mängel, die er bei Abnahme kennt, aber nicht vorbehält. Wegen Optischer und unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden, es gelten die nach DIN vorgegebenen Handwerklichen Toleranzen.

7.2
Bei sämtlichen festgestellten Mängeln besteht seitens des Auftragnehmers zunächst ein Nachbesserungsrecht. Schlägt die Nachbesserung oder nach unserem billigen Ermessen eine Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder – sollte es sich um einen schwerwiegenden Mangel handeln – Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

7.3
Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung und die Lieferung des Auftraggebers, auf vorgeschriebene und/oder Bauseits gestellte Stoffe (Waren) oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so sind wir von der Gewährleistung für diese Mängel frei. Schadensersatzansprüche sind für den Fall der nur einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Entgangener Gewinn und Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden. Bauseits gestellte Waren werden nur nach Absprache montiert.

8. Schlusszahlung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Schlussrechnung sofort und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

8.2
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Auftraggebers einschließlich Minderungsansprüche ist ausgeschlossen, falls sie von uns nicht ausdrücklich anerkannt wird oder der Gegenanspruch auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten beruht oder rechtskräftig festgestellt ist.

8.3
Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, darf der Auftragnehmer die Arbeiten bzw. weiteren Lieferungen und Leistungen bis zur Zahlung einstellen.

9. Vorzeitige Kündigung
Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat den Auftrag, so werden für Planung, Arbeitsvorbereitung und entgangenen Gewinn 20% der Auftragssumme ohne besondere Nachweise berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

9.2
Bei fortgeschrittenen Verhandlungen mit Projektierungsarbeiten und Zuarbeiten über das normale Maß hinaus behalten wir uns das Recht vor, im Nichtauftragsfall die angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.

9.3
Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: – wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistungen auszuführen. – wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

10. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber zustehen.